Beim Krankentagegeld der ARAG richtet sich die Beitragsberechnung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den technischen Berechnungsgrundlagen. Wie Eintrittsalter, Geschlecht, Alterungsrückstellung und Risikozuschläge in die Beiträge einfließen und was bei Beitrags- oder Vertragsänderungen gilt, erfahren Sie hier.
Teil I
(1) Grundlage der Beitragsberechnung:
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Beitragsänderungen und Alterungsrückstellung:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. In Ansehung des Geschlechts gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Risikozuschläge bei Beitragsänderungen:
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
(4) Erhöhtes Risiko bei Vertragsänderungen:
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Teil II
(1) Festsetzung nach Eintrittsalter:
Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Personen festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
(2) Beitragszuschläge bei erhöhtem Risiko:
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
Was bedeutet das konkret?
Wie viel Sie für Ihr Krankentagegeld zahlen, ergibt sich aus gesetzlich geregelten und im Vertrag hinterlegten Berechnungsgrundlagen. Wesentlich ist dabei Ihr Alter beim Vertragsabschluss: Je nach Eintrittsalter wird eine Alterungsrückstellung gebildet, damit der Beitrag nicht allein deshalb steigt, weil Sie älter werden. Bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko können zusätzlich Zuschläge auf den Beitrag anfallen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich die Beitragsberechnung beim Krankentagegeld?
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Was gilt als Eintrittsalter?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Personen festgesetzt.
Steigt der Beitrag, weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Wann fallen Zuschläge auf den Beitrag an?
Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.
Wird bei der Beitragsberechnung das Geschlecht berücksichtigt?
Bei einer Änderung der Beiträge wird das Geschlecht berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dokumentversion: 2013.01