Beim Krankentagegeld der ARAG beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Was für Versicherungsfälle vor Beginn gilt und wie sich Vertragsänderungen auswirken, erfahren Sie hier.
Teil I
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
- nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – aber erst, wenn der Vertrag wirklich zustande gekommen ist und etwaige Wartezeiten abgelaufen sind. Ereignisse, die schon vor dem Beginn eingetreten sind, sind nicht abgedeckt. Bei späteren Vertragsänderungen gelten dieselben Grundsätze für den neu hinzukommenden Teil des Schutzes.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz beim Krankentagegeld der ARAG?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Was gilt für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Sind nach Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfälle immer gedeckt?
Nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Was gilt bei Vertragsänderungen?
Bei Vertragsänderungen gelten die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Dokumentversion: 2013.01