Beim Krankentagegeld der ARAG ist der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn die geforderten Nachweise erbracht sind. Wer die Zahlung erhält, wann sie fällig wird und warum Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können, erfahren Sie hier im Überblick.
Teil I
(1) Nachweise als Voraussetzung:
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versicherers.
(2) Fälligkeit der Leistungen:
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Empfangsberechtigung:
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Abzugsfähige Kosten:
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
(5) Abtretung und Verpfändung:
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Damit das Krankentagegeld ausgezahlt wird, müssen zunächst die vom Versicherer geforderten Nachweise vorliegen. Ausgezahlt wird an die versicherte Person, wenn sie zuvor in Textform als empfangsberechtigt benannt wurde – andernfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Bestimmte Kosten können von der Leistung abgezogen werden, und die Ansprüche selbst lassen sich grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
An wen wird das Krankentagegeld ausgezahlt?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Welche Kosten können von der Leistung abgezogen werden?
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen abtreten oder verpfänden?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Woraus ergibt sich die Fälligkeit der Leistungen?
Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers ergeben sich aus § 14 VVG (siehe Anhang).