Beim Krankentagegeld der ARAG ist auch der Verdienstausfall abgesichert, der Versicherten während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag entsteht – inklusive Regeln zur Anrechnung von Mutterschafts- und Elterngeld, zur Höchstgrenze beim Nettoeinkommen und einer Wartezeit von acht Monaten.
Teil I
(1) Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.
(2) Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5.
- Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet.
- Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
(3) Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
(4) Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
(5) Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Fällt während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag der Verdienst aus, kann auch dafür Krankentagegeld gezahlt werden. Andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld werden dabei berücksichtigt, und insgesamt soll das bisherige Nettoeinkommen nicht überschritten werden. Damit die Leistung greift, sind die Fristen und der Entbindungstag nachzuweisen, und eine Wartezeit ist zu beachten.
Häufige Fragen
Ist der Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen versichert?
Ja. Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.
Werden Mutterschaftsgeld und Elterngeld angerechnet?
Ja. Ansprüche auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall werden auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet.
Gibt es eine Obergrenze für die Gesamtleistung?
Ja. Das Krankentagegeld darf zusammen mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld und anderen Ersatzleistungen das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
Wie lange ist die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Was muss nachgewiesen werden?
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.