In der Krankentagegeldversicherung der ARAG rechnen die Wartezeiten vom Versicherungsbeginn an: Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und entfällt bei Unfällen, für bestimmte Behandlungen gelten besondere Wartezeiten. Zudem sind Anrechnungen von Vorversicherungszeiten und ein Erlass der Wartezeiten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Teil I
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
(5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskosten-Versicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
(f) Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden, mit Ausnahme der Wartezeit gemäß §1a Teil I Absatz 5. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen, andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne ärztliche Untersuchung behandelt.
(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Teil I Absatz 5 wird die in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten für das gesamte versicherte Krankentagegeld angerechnet, mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § fa Teil I Absatz 5. Diese Regelung gilt entsprechend für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
(3) Für konservierende und operative Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit drei Monate.
(4) Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3.
(5) Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zum Versicherer wechseln, wird über die Regelung in Teil I Absatz 5 hinaus die nachweislich dort in einer Krankheitskosten-Vollversicherung ununterbrochen zurückgelegte Vorversicherungszeit auf die Wartezeiten der Krankentagegeld-Versicherung, die in Verbindung mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt wird, angerechnet, wenn die Versicherung in unmittelbarem Anschluss an die bisherige Versicherung beginnen soll. Dies gilt nicht für die Wartezeit gemäß § fa Teil I Absatz 5.
(6) Der Versicherer verzichtet auf die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wartezeiten bei erstmaligem Abschluss einer Krankentagegeld-Versicherung beim Versicherer, wenn gleichzeitig eine Krankheitskosten-Vollversicherung beim Versicherer abgeschlossen wird; auf die Einhaltung der Wartezeit gemäß § fa Teil I Absatz 5 wird nicht verzichtet. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt die Regelung wie bei erstmaligem Vertragsabschluss sinngemäß.
Dokumentversion: 2013.01
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Zeiträume nach Versicherungsbeginn, in denen noch kein Leistungsanspruch besteht. Bei der Krankentagegeldversicherung der ARAG gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, die bei Unfällen entfällt. Für einzelne Behandlungen gelten längere, besondere Wartezeiten. Wer aus einer Vorversicherung wechselt oder gleichzeitig eine Krankheitskosten-Vollversicherung abschließt, kann von Anrechnungen oder einem Verzicht auf Wartezeiten profitieren. Auch eine ärztliche Untersuchung kann zum Erlass von Wartezeiten führen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wie lang ist die allgemeine Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
Wie lang sind die besonderen Wartezeiten?
Für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen die besonderen Wartezeiten acht Monate. Für konservierende und operative Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit drei Monate. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3.
Ab wann rechnen die Wartezeiten?
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Können Wartezeiten erlassen werden?
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, können bei entsprechendem Ergebnis alle Wartezeiten erlassen werden, mit Ausnahme der Wartezeit gemäß §1a Teil I Absatz 5. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen.
Wird eine Vorversicherungszeit angerechnet?
Ja. Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet, wenn die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskosten-Versicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.