Beim Krankentagegeld der ARAG gibt es klar geregelte Fälle, in denen keine Leistungspflicht besteht – etwa bei Kriegsereignissen, Vorsatz, alkoholbedingter Bewusstseinsstörung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Auslandsaufenthalt oder Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Zugleich zeigt der Beitrag, wann diese Einschränkungen wieder entfallen und wann trotzdem gezahlt wird.
Teil I
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
- a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
- b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
- c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
- d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
- e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
- f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich unbeschadet des Absatzes 2 in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Absatz 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
- g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
(2) Während des Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort auch bei einem Krankenhausaufenthalt besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Teil II
(1) Die Einschränkung der Leistungspflicht nach Teil I Absatz 1 a) bei Arbeitsunfähigkeit wegen durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden, entfällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets gehindert ist.
(2) Die Einschränkung nach Teil I Absatz 1 c) entfällt.
(3) Die Einschränkung nach Teil I Absatz 1 d) entfällt bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch und Fehlgeburt. Für Tarife mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen entfällt die Einschränkung auch bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft; dies gilt nicht bei Fluguntauglichkeit.
(4) Die Einschränkung nach Teil I Absatz 1 g) entfällt bei einer im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewordenen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung bzw. Rehabilitationsmaßnahme, wenn bei deren Beginn die Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen bestand und der Versicherer vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat. Etwaige Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger (zum Beispiel Übergangsgeld) werden auf das zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.
(5) In Abweichung zu Teil I Absatz 2 leistet der Versicherer auch für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung während des Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort. § 4 Teil I Absatz 9 und § 4 Teil II Absatz 5 bleiben hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen zahlt die Versicherung kein Krankentagegeld – zum Beispiel bei Folgen von Kriegsereignissen, bei vorsätzlich verursachten Erkrankungen, bei einer durch Alkohol bedingten Bewusstseinsstörung, im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschutz, bei Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnorts in Deutschland sowie während Kur-, Sanatoriums- oder Reha-Maßnahmen. Für einige dieser Fälle gibt es Ausnahmen, durch die die Leistungspflicht doch wieder greift. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen Alkohol Krankentagegeld gezahlt?
Nach Teil I besteht bei Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind, keine Leistungspflicht. Nach Teil II Absatz 2 entfällt diese Einschränkung jedoch.
Gibt es Krankentagegeld während einer Kur oder Reha?
Grundsätzlich besteht während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Die Einschränkung entfällt, wenn die Maßnahme im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde, die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn mindestens sechs Wochen bestand und der Versicherer vorher eine schriftliche Zusage erteilt hat. Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger werden angerechnet.
Wie ist die Leistung bei Schwangerschaft geregelt?
Ausschließlich wegen Schwangerschaft sowie wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung besteht zunächst keine Leistungspflicht. Bei medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch und Fehlgeburt entfällt diese Einschränkung. Für Tarife mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen entfällt sie auch bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft; dies gilt nicht bei Fluguntauglichkeit.
Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit außerhalb Deutschlands?
Hält sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, besteht keine Leistungspflicht – es sei denn, sie befindet sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung. Wird sie in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, steht ihr das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt.
Wird bei Aufenthalt in einem Heilbad oder Kurort gezahlt?
Während des Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort besteht auch bei einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich keine Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist. Zusätzlich leistet der Versicherer für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung während des Aufenthalts.