Im Krankentagegeld der ARAG endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses – auch für schwebende Versicherungsfälle. Bei einer Kündigung durch den Versicherer greift eine besondere 30-Tage-Frist, und beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit gelten eigene Regelungen zur Leistungspflicht.
Teil I
Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15).
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Vertrag, endet grundsätzlich auch der Schutz – und zwar selbst für Versicherungsfälle, die zu diesem Zeitpunkt noch laufen. Kündigt der Versicherer, bleibt der Schutz für bereits laufende Fälle noch bis zum 30. Tag nach Vertragsende bestehen. Fällt eine der im Tarif festgelegten Voraussetzungen weg oder tritt Berufsunfähigkeit ein, richtet sich die Leistung nach den dafür vorgesehenen Regelungen.
Häufige Fragen
Wann endet der Versicherungsschutz im Krankentagegeld?
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15).
Was gilt bei einer Kündigung durch den Versicherer?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1, endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Was passiert bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit?
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Absatz 1 Buchstabe a oder b.
Sind auch schwebende Versicherungsfälle vom Ende betroffen?
Ja. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Bei einer Kündigung durch den Versicherer gilt hierfür die genannte Frist bis zum 30. Tag nach Beendigung.