In der Pflegeversicherung der ARAG darf der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – für Mitglieder eines Versicherungsvereins gelten bei der Beitragspflicht zusätzliche Einschränkungen.
Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers:
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
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Was bedeutet das konkret?
Eine Aufrechnung heißt, dass Sie eine eigene Geldforderung gegen eine Forderung des Versicherers verrechnen möchten. Das ist hier nur möglich, wenn Ihre Gegenforderung unstrittig ist oder von einem Gericht rechtskräftig bestätigt wurde. Sind Sie Mitglied eines Versicherungsvereins, ist eine Aufrechnung gegen Beitragsforderungen nicht zulässig.
Häufige Fragen
Wann darf ich gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Nur soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Beitragsforderung aufrechnen?
Als Mitglied eines Versicherungsvereins können Sie gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen.
Was bedeutet „rechtskräftig festgestellt“?
Gemeint ist eine Gegenforderung, die entweder vom Versicherer nicht bestritten wird oder durch ein Gericht rechtskräftig bestätigt wurde.
Wer ist von den Einschränkungen betroffen?
Grundsätzlich gilt die Regel für den Versicherungsnehmer. Für die Beitragspflicht gilt zusätzlich, dass ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen kann.