Die Pflegeversicherung der ARAG regelt, wie und wann Versicherungsnehmer ihre private Pflege-Pflichtversicherung kündigen können – etwa beim Ende der Versicherungspflicht, bei Wechsel zu einem neuen Versicherer, bei Auslandsaufenthalt oder bei Beitrittsrecht nach dem SGB XI. Erfahren Sie, welche Fristen, Nachweispflichten und Regeln zur Übertragung der Alterungsrückstellung dabei gelten.
(1) Ende der Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung:
Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung, so kann der Versicherungsnehmer die private Pflege-Pflichtversicherung dieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Gründe für das Ende der Versicherungspflicht können zum Beispiel sein:
- Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang),
- Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,
- Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG siehe Anhang) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer,
- Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraussetzungen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu.
Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.
(2) Fortbestehende Versicherungspflicht:
Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
(3) Übertragung der Alterungsrückstellung:
Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrags der privaten Pflege-Pflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die für die versicherte Person kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswerts nach Maßgabe von § 14 Absatz 6 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (siehe Anhang) an den neuen Versicherer überträgt.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
(4) Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt:
Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 3 beruhendes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten.
Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis gemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungen des § 205 Absatz 3 und 4 VVG (siehe Anhang) kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(5) Versicherungsverhältnis aus Beitrittsrecht:
Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI (siehe Anhang) begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer ferner mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
(6) Versicherungsjahr:
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die private Pflege-Pflichtversicherung zu kündigen – zum Beispiel, wenn die Versicherungspflicht endet, wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, bei einem Versicherungsverhältnis aufgrund eines Auslandsaufenthalts oder bei einem durch Beitrittsrecht begründeten Vertrag. Je nach Situation gelten unterschiedliche Fristen und Nachweispflichten. Beim Wechsel zu einem neuen Versicherer kann außerdem die angesparte Alterungsrückstellung übertragen werden. Die genannten Punkte sind eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die vollständigen Regelungen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, nach Ende der Versicherungspflicht zu kündigen?
Endet die Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung, können Sie binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Was passiert, wenn ich den Eintritt der Versicherungspflicht nicht nachweise?
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat – es sei denn, Sie haben die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Kann ich kündigen, wenn die Versicherungspflicht fortbesteht?
Ja, allerdings wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Wird meine Alterungsrückstellung beim Wechsel übertragen?
Bei Kündigung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrags der privaten Pflege-Pflichtversicherung können Sie verlangen, dass die kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswerts nach § 14 Absatz 6 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung an den neuen Versicherer übertragen wird. Bestehen Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Betrag bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Vertrag aus Beitrittsrecht nach § 26a SGB XI?
Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI begründetes Versicherungsverhältnis können Sie mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
Dokumentversion: 2024.01