Für Streitigkeiten aus der privaten Pflegeversicherung der ARAG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Welches Sozialgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Versicherungsnehmers.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gilt:
- Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet.
- Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
- Steht der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
Was bedeutet das konkret?
Wer wegen seiner Pflegeversicherung klagen möchte, wendet sich an ein Sozialgericht. In der Regel ist das Gericht am eigenen Wohnort zuständig. Ist man berufstätig, steht wahlweise auch das Gericht am Arbeitsort offen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welcher Rechtsweg gilt für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis?
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Welches Sozialgericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Kann ich als Beschäftigter auch am Arbeitsort klagen?
Ja. Steht der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.