In der Pflegeversicherung der ARAG dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Erfahren Sie, welche Regeln, Prüfungen und Fristen dabei gelten.
(1) Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ersatz einer unwirksamen Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Dies ist möglich, wenn
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
- das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsbedingungen dürfen nicht willkürlich geändert werden. Anpassungen an dauerhafte Veränderungen im Gesundheitswesen sind nur möglich, wenn sie die Interessen der Versicherten schützen und ein unabhängiger Treuhänder sie geprüft und für angemessen erklärt hat. Fällt eine Regelung durch ein Gericht oder eine Behörde weg, kann der Versicherer sie ersetzen – aber nur, wenn dies zur Weiterführung des Vertrags nötig ist und die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. In beiden Fällen werden Sie vorab über die Änderungen und deren Gründe informiert.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen an das Gesundheitswesen angepasst werden?
Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen geprüft und die Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann werden Änderungen der Bedingungen wirksam?
Anpassungen an veränderte Verhältnisse des Gesundheitswesens werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der maßgeblichen Gründe folgt. Eine Ersatzregelung für eine unwirksame Bestimmung wird zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Welche Rolle spielt der Treuhänder?
Ein unabhängiger Treuhänder überprüft bei Anpassungen aufgrund veränderter Verhältnisse des Gesundheitswesens die Voraussetzungen für die Änderungen und bestätigt deren Angemessenheit.
Werden meine Interessen als Versicherungsnehmer berücksichtigt?
Ja. Änderungen müssen die Belange der Versicherungsnehmer hinreichend bzw. angemessen berücksichtigen. Eine neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Dokumentversion: 2024.01