Bei der Pflegeversicherung der ARAG müssen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer in Textform erfolgen. Was das für Ihre Kommunikation mit dem Versicherer bedeutet, erfahren Sie hier im Überblick.
In der Pflegeversicherung der ARAG gilt folgendes für Willenserklärungen und Anzeigen:
- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen oder erklären möchten, sollten Sie dies schriftlich festhalten. Die sogenannte Textform meint eine lesbare Erklärung, die die Person erkennen lässt, von der sie stammt – zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail. Diese unverbindliche Lesehilfe ersetzt nicht den genauen Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Willenserklärungen und Anzeigen erfolgen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Gilt die Textform gegenüber der ARAG in der Pflegeversicherung?
Ja. In der Pflegeversicherung der ARAG bedürfen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Textform.
Reicht eine mündliche Erklärung gegenüber dem Versicherer aus?
Nach den vorliegenden Angaben bedürfen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Textform.