In der Pflegeversicherung der ARAG regeln die sonstigen Beendigungsgründe, wann ein Versicherungsverhältnis endet – etwa beim Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person sowie bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und wie eine Fortsetzung möglich bleibt.
(1) Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Tod einer versicherten Person:
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(3) Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland:
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde.
Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege-Pflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Absatz 1 a).
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Verlegung des Wohnsitzes einer versicherten Person ins Ausland:
Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einer versicherten Person ins Ausland endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sonstige Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung beschreibt verschiedene Situationen, in denen ein Pflegeversicherungsvertrag endet: Stirbt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, endet das Versicherungsverhältnis. In bestimmten Fällen können versicherte Personen den Vertrag jedoch fortsetzen, wenn sie fristgerecht einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Auch ein Umzug ins Ausland kann zur Beendigung führen – hier besteht aber die Möglichkeit, über eine besondere Vereinbarung den Schutz aufrechtzuerhalten, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Versicherte Personen sind jedoch verpflichtet, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Welche Frist gilt für die Fortsetzungserklärung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Endet der Vertrag bei einem Umzug ins Ausland?
Ja, das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, es sei denn, es wird eine besondere Vereinbarung getroffen. Der entsprechende Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Verlegung zu stellen; der Versicherer verpflichtet sich, den fristgerecht gestellten Antrag anzunehmen.
Welcher Beitrag gilt während einer besonderen Vereinbarung bei Auslandsaufenthalt?
Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflege-Pflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Absatz 1 a).
Was gilt beim Tod einer versicherten Person?
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.