Ob und wann die ARAG eine private Pflege-Pflichtversicherung kündigen darf, hängt vom Kontrahierungszwang ab: Solange dieser besteht, ist eine Kündigung oder ein Rücktritt durch den Versicherer ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten, welche Fristen greifen und wann auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet wird.
(1) Ausschluss der Kündigung während des Kontrahierungszwangs:
Eine Beendigung der privaten Pflege-Pflichtversicherung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht.
Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrags an den höheren Beitrag verlangen. § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Kündigung durch den Versicherer bei Wegfall des Kontrahierungszwangs:
In den Fällen des § 9 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie beim Wegfall des Kontrahierungszwangs gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigen Gründen kann der Versicherer die private Pflege-Pflichtversicherung auch seinerseits mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeitpunkt kündigen.
Später kann der Versicherer nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (§ 13 Absatz 6) kündigen.
(3) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht bei Auslandsaufenthalt:
Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 3 beruhenden Versicherungsverhältnis verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Was bedeutet das konkret?
Solange die gesetzliche Pflicht zur Versicherung (Kontrahierungszwang) besteht, kann der Versicherer den Vertrag nicht von sich aus beenden. Nur wenn diese Pflicht wegfällt oder in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen darf gekündigt werden – dann zunächst zu den für den Versicherungsnehmer geltenden Bedingungen und später mit einer festen Frist. Bei Verträgen wegen Auslandsaufenthalt verzichtet der Versicherer auf die ordentliche Kündigung.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die private Pflege-Pflichtversicherung kündigen?
Solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1 SGB XI besteht, ist eine Beendigung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers nicht möglich.
Wann darf der Versicherer doch kündigen?
In den Fällen des § 9 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie beim Wegfall des Kontrahierungszwangs aus sonstigen Gründen kann der Versicherer mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zum maßgeblichen Zeitpunkt kündigen. Später ist eine Kündigung nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich.
Was passiert bei verletzter Anzeigepflicht?
Verletzt der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht und ist wegen eines erhöhten Risikos ein Beitragszuschlag erforderlich, kann der Versicherer vom Beginn des Versicherungsvertrags an den höheren Beitrag verlangen. § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei Auslandsaufenthalt?
Bei einem auf einer besonderen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 3 beruhenden Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt, und die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.