In der Pflegeversicherung der ARAG entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob volle Leistungen bestehen bleiben. Wird eine Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden – zudem stellt sich die Frage, wann zusätzliche Aufwendungen erstattet werden müssen.
(1) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
Unbeschadet des Kündigungsrechts gemäß § 14 Absatz 2 ist der Versicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der in § 9 Absatz 1 bis 5 genannten Obliegenheiten verletzt ist.
(2) Gleichstellung von versicherter Person und Versicherungsnehmer:
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
(3) Ersatz zusätzlicher Aufwendungen:
Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten nach § 9 Absatz 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Halten sich Versicherungsnehmer oder versicherte Person nicht an die vereinbarten Pflichten, kann der Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise verweigern – und zwar solange die Pflicht verletzt ist. Dabei wird das Verhalten der versicherten Person dem des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Entstehen dem Versicherer durch bestimmte Pflichtverletzungen Mehrkosten, kann er dafür Ersatz fordern.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Obliegenheit verletzt wird?
Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei, wenn und solange eine der in § 9 Absatz 1 bis 5 genannten Obliegenheiten verletzt ist. Das Kündigungsrecht gemäß § 14 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Kann der Versicherer Mehrkosten zurückverlangen?
Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten nach § 9 Absatz 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person dafür Ersatz verlangen.
Ist die Leistungsfreiheit dauerhaft?
Die Leistungsfreiheit besteht, wenn und solange eine der genannten Obliegenheiten verletzt ist – sie kann ganz oder teilweise greifen und richtet sich nach den Einschränkungen des § 28 Absatz 2 bis 4 VVG.