In der Pflegeversicherung der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss, Zahlung des ersten Beitrags und Ablauf der Wartezeit. Erfahre, welche Sonderregeln für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten.
(1) Technischer Versicherungsbeginn:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags,
- vor Zahlung des ersten Beitrags und
- vor Ablauf der Wartezeit.
(2) Neugeborene:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist.
Die Wartezeit gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist.
Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen.
(3) Adoption:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. Dies gilt, sofern nicht Beitragsfreiheit gemäß § 8 Absatz 2 bis 4 besteht sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie des § 8 Absatz 5.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich zum vereinbarten Termin, greift aber erst, wenn der Vertrag geschlossen, der erste Beitrag gezahlt und die Wartezeit vorbei ist. Für neugeborene Kinder kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zuschlag ab der Geburt gelten, wenn ein Elternteil bereits ausreichend lange versichert ist. Adoptierte minderjährige Kinder werden ähnlich behandelt, wobei hier ein Risikozuschlag möglich ist.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrags, nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Ab wann sind Neugeborene versichert?
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist.
Bis wann muss ein Neugeborenes angemeldet werden?
Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen.
Gelten die Regeln auch für adoptierte Kinder?
Ja, der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen des erhöhten Risikos kann ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe vereinbart werden, sofern keine Beitragsfreiheit gemäß § 8 Absatz 2 bis 4 besteht und vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie des § 8 Absatz 5.