In der Pflegeversicherung der ARAG können sich Beiträge ändern, wenn sich Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder die Lebenserwartung entwickeln. Hier erfährst du, ab welcher Abweichung geprüft wird, welche Rolle der unabhängige Treuhänder spielt und wann Anpassungen wirksam werden.
(1) Anpassung aufgrund veränderter Rechnungsgrundlagen:
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers zum Beispiel aus folgenden Gründen ändern:
- Veränderungen der Pflegekosten,
- Veränderungen der Pflegedauern,
- Veränderungen der Häufigkeit von Pflegefällen,
- steigende Lebenserwartung.
Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflege-Pflichtversicherung jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen.
Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 5 Prozent, so werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäß § 8 Absatz 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Absatz 12), ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet.
(2) (entfallen)
(3) Wirksamwerden von Anpassungen:
Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
(4) Angleichung gekürzter Beiträge:
Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung an den daraus sich ergebenden geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden.
(5) Wirksamwerden der Angleichung:
Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge in der Pflegeversicherung sind nicht für immer festgeschrieben. Der Versicherer vergleicht jedes Jahr die tatsächlichen mit den ursprünglich kalkulierten Werten. Fällt der Unterschied ausreichend groß aus, kann der Beitrag – mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders und im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie – nach oben oder unten angepasst werden. Ändern sich gesetzliche Vorgaben oder die maßgeblichen Größen der sozialen Pflegeversicherung, kann sich das ebenfalls auf deinen Beitrag auswirken. Über solche Änderungen wirst du benachrichtigt, bevor sie greifen.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung werden die Beiträge überprüft?
Ergibt der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten eine Veränderung von mehr als 5 Prozent, so werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Wer muss einer Beitragsanpassung zustimmen?
Anpassungen erfolgen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders und vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäß § 8 Absatz 5.
Wann werden Anpassungen nach Absatz 1 wirksam?
Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
Kann der Beitrag auch gesenkt werden?
Ja. Bei verändertem Bedarf kann der Versicherer die Beiträge erhöhen oder verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet.
Was passiert bei einer Änderung der sozialen Pflegeversicherung?
Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gekürzt, können sie bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung an den geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden. Diese Angleichung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.