In der Pflegeversicherung der ARAG müssen Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich in Textform angezeigt werden. Erfahren Sie, welche weiteren Meldepflichten gelten, welche Auskünfte der Versicherer verlangen kann und warum keine zweite private Pflege-Pflichtversicherung erlaubt ist.
Anzeige von Pflegebedürftigkeit und Pflegetätigkeit:
(1) Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 4 Absatz 13 oder Leistungen bei Pflegezeit gemäß § 4 Absatz 14 erbringt.
Anzeigepflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls:
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V (siehe Anhang),
- der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 b).
Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer:
(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls, der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs sowie für die Beitragseinstufung der versicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Erwerbstätigkeit mitversicherter Kinder:
(4) Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Weitere Pflege-Pflichtversicherung und Versicherungspflicht:
(5) Der Abschluss einer weiteren privaten Pflege-Pflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Krankenversichertennummer:
(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherter müssen Sie den Versicherer aktiv und rechtzeitig über wichtige Veränderungen informieren – etwa wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit ändert, Sie stationär behandelt werden oder sich die Situation einer Pflegeperson ändert. Außerdem müssen Sie auf Nachfrage die nötigen Auskünfte geben, mitversicherte Kinder melden, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, und dürfen keine zweite private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Diese Mitwirkungspflichten helfen dem Versicherer, den Versicherungsfall und den Leistungsumfang korrekt festzustellen.
Häufige Fragen
Was muss ich bei Änderungen der Pflegebedürftigkeit melden?
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ebenso Änderungen in Person und Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die Leistungen gemäß § 4 Absatz 13 oder § 4 Absatz 14 erbracht werden.
Welche Ereignisse muss ich nach dem Versicherungsfall anzeigen?
Anzuzeigen sind jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 b).
Darf ich eine weitere private Pflege-Pflichtversicherung abschließen?
Nein. Der Abschluss einer weiteren privaten Pflege-Pflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Muss ich die Erwerbstätigkeit meines mitversicherten Kindes melden?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Welche Auskünfte kann der Versicherer verlangen?
Der Versicherungsnehmer und die empfangsberechtigte versicherte Person müssen auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls, der Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie für die Beitragseinstufung erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.