Wer bei der ARAG eine Pflegeversicherung nutzt, muss vor der ersten Leistung eine Wartezeit erfüllen: Sie beginnt mit dem technischen Versicherungsbeginn und beträgt zwei Jahre. Erfahren Sie, welche Regeln für versicherte Kinder gelten und wie Vorversicherungszeiten angerechnet werden.
In der Pflegeversicherung der ARAG gilt Folgendes für die Wartezeit:
(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn (§ 2 Absatz 1) an.
(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrags zwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrags mindestens zwei Jahre bestanden haben muss.
(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflege-Pflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen können, muss eine bestimmte Zeit seit Versicherungsbeginn vergangen sein. Für Kinder genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt hat. Wer bereits anderweitig pflegeversichert war, kann sich diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit in der ARAG Pflegeversicherung?
Die Wartezeit beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrags zwei Jahre. Zudem muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrags mindestens zwei Jahre bestanden haben.
Ab wann wird die Wartezeit berechnet?
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn (§ 2 Absatz 1) an.
Gilt die Wartezeit auch für versicherte Kinder?
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Werden frühere Versicherungszeiten angerechnet?
Ja. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflege-Pflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.