Wie die ARAG in der Pflegeversicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach § 110 SGB XI und den technischen Berechnungsgrundlagen. Entscheidend sind Eintrittsalter und Gesundheitszustand der versicherten Person – erfahren Sie, wie sich Beiträge ändern und welche Rolle die Alterungsrückstellung spielt.
(1) Grundlage der Beitragsberechnung:
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI (siehe Anhang) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Festsetzung des ersten Beitrags:
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
(3) Änderung der Beiträge:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
(4) Risikozuschläge bei Beitragsänderungen:
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
(5) Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben:
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI (siehe Anhang) erheben.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung wird beim Vertragsabschluss anhand Ihres Alters und Ihres Gesundheitszustands festgelegt. Als Alter zählt dabei die Differenz zwischen Ihrem Geburtsjahr und dem Jahr, in dem der Vertrag beginnt. Damit die Beiträge nicht allein deshalb steigen, weil Sie älter werden, wird eine Alterungsrückstellung gebildet. Ändern sich die Beiträge, spielt das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle, und vereinbarte Risikozuschläge können angepasst werden. Für einen befristeten Zeitraum war zudem ein besonderer monatlicher Zuschlag möglich.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich der erste Beitrag?
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt.
Was gilt als Eintrittsalter?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Steigt mein Beitrag, weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Können Risikozuschläge geändert werden?
Ja. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Was hat es mit dem pandemiebedingten Zuschlag auf sich?
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI erheben.