In der Pflegeversicherung der ARAG besteht kein Leistungsanspruch, wenn Personen nach Deutschland einreisen, um in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung missbräuchlich Leistungen zu erhalten. Erfahren Sie, welche gesetzlichen Grundlagen dabei gelten.
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn:
- sich Personen nach Deutschland begeben, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen, und
- sie in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung aufgenommen worden sind, in die sie aufgrund einer nach § 404 SGB V (siehe Anhang) abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (siehe Anhang) aufgenommen wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wer nur deshalb nach Deutschland kommt, um über eine private Pflege-Pflichtversicherung unberechtigt Leistungen zu erhalten, hat keinen Anspruch darauf. Der Ausschluss richtet sich gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme im Zusammenhang mit den genannten gesetzlichen Regelungen.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
Kein Anspruch besteht, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Auf welche Versicherungen bezieht sich der Ausschluss?
Er betrifft eine private Pflege-Pflichtversicherung, in die aufgrund einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Absatz 5 VVG aufgenommen wurde.
Welche gesetzlichen Grundlagen werden genannt?
Genannt werden § 404 SGB V sowie § 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); beide finden sich im Anhang.
Was bedeutet „missbräuchliche Inanspruchnahme“ hier?
Gemeint ist, dass sich Personen nach Deutschland begeben, um Leistungen missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall besteht kein Leistungsanspruch.
Dokumentversion: 2024.01