In der Pflegezusatzversicherung der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Wann genau der Schutz greift und was bei Vertragsänderungen gilt.
Teil I
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
Er beginnt jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung),
- vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit nach § 5 Teil I.
Anstelle einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine erleichterte Form vereinbart werden.
Bei Vertragsänderungen gilt Satz 1 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz Ihrer Pflegezusatzversicherung startet grundsätzlich zu dem Termin, der in Ihrem Versicherungsschein steht. Zwei Voraussetzungen müssen dafür aber erfüllt sein: Der Vertrag muss abgeschlossen sein, und eine gegebenenfalls vereinbarte Wartezeit muss abgelaufen sein. Wird der Vertrag später erweitert, gelten die gleichen Regeln für den neu hinzukommenden Teil.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
Kann der Schutz vor dem Vertragsabschluss starten?
Nein. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Welche Rolle spielt die Wartezeit?
Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit nach § 5 Teil I.
Ist immer eine schriftliche Annahmeerklärung nötig?
Anstelle einer schriftlichen Annahmeerklärung kann eine erleichterte Form vereinbart werden.
Was gilt bei einer Vertragsänderung?
Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes gilt die gleiche Regel wie für den ursprünglichen Beginn.