In der Pflegezusatzversicherung der ARAG müssen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine erleichterte Form vereinbart wurde – ein wichtiger Punkt für die Kommunikation mit dem Versicherer.
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben möchten, sollte dies in der Regel schriftlich in Textform geschehen – etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Nur wenn ausdrücklich eine einfachere Form vereinbart wurde, gilt diese stattdessen.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Willenserklärungen und Anzeigen erfolgen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
Gibt es Ausnahmen von der Textform?
Ja. Die Textform ist erforderlich, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.
An wen richten sich diese Erklärungen und Anzeigen?
Die Regelung betrifft Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer.