Für die Pflegezusatzversicherung der ARAG legt der Gerichtsstand fest, wo Klagen aus dem Versicherungsverhältnis eingereicht werden können – wo Versicherungsnehmer den Versicherer verklagen können, wo Klagen gegen sie erhoben werden und was bei einem Umzug ins Ausland gilt.
Teil I
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung beschreibt, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Ihren Pflegezusatzversicherungsvertrag zuständig ist. Klagt der Versicherer gegen Sie, richtet sich der Ort nach Ihrem Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt. Möchten Sie den Versicherer verklagen, haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht an Ihrem Wohnort und dem Gericht am Sitz des Versicherers. Ziehen Sie nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums oder ist Ihr Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers maßgeblich.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder beim Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Aufenthalt unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.