Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG greift eine klare Regelung, wenn für eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Verträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung bei verschiedenen Versicherern bestehen. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Stornierung des Zulagenantrags und die Aufhebung des Vertrags verlangen.
Teil I
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde.
Dabei gilt:
- Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden.
- Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrags und die Stornierung des Antrags auf Zulage.
- Der Versicherer kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrags und Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer für dieselbe versicherte Person mehrere Verträge zur staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen hat, kann einen dieser Verträge wieder auflösen lassen. Möglich ist das aber nur für einen Vertrag, der nicht als erster zustande kam. Dabei werden Vertragsaufhebung und Rücknahme des Zulagenantrags stets gemeinsam vorgenommen, und der Versicherer darf hierfür eine angemessene Gebühr berechnen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Mehrfachversicherung in der Pflegezusatzversicherung?
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Verträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen.
Welche Voraussetzung gilt für die Aufhebung des Vertrags?
Voraussetzung ist, dass der betreffende Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde.
Können Stornierung und Aufhebung getrennt verlangt werden?
Nein, Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden.
Fallen für die Aufhebung Kosten an?
Der Versicherer kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrags und Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Wird die Aufhebung bestätigt?
Ja, der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrags und die Stornierung des Antrags auf Zulage.