In der Pflegezusatzversicherung der ARAG dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen, unwirksamen Klauseln oder geänderten Fördervoraussetzungen. Erfahren Sie, wann Anpassungen wirksam werden und welches Sonderkündigungsrecht besteht.
Teil I
(1) Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen.
Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Vermindert der Versicherer die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Teil I Absatz 4.
(2) Ersatz einer für unwirksam erklärten Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Dies gilt, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
(3) Änderung der staatlichen Fördervoraussetzungen:
Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der Versicherer berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe des Absatzes 1 entsprechend anzupassen.
Teil II
Ergänzend zu Teil I Absatz 1 können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angepasst werden, wenn sich durch Inkrafttreten eines Gesetzes die Versicherungsleistungen wegen eines anderen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändern.
Was bedeutet das konkret?
Die ARAG darf ihre Versicherungsbedingungen in der Pflegezusatzversicherung nicht willkürlich ändern. Anpassungen sind nur in klar geregelten Fällen möglich – zum Beispiel bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen, wenn eine Klausel gerichtlich oder behördlich für unwirksam erklärt wurde oder wenn sich die Voraussetzungen für die staatliche Förderung ändern. Bei bestimmten Änderungen wird zudem ein unabhängiger Treuhänder eingeschaltet, und werden Leistungen gekürzt, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf die ARAG die Versicherungsbedingungen anpassen?
Eine Anpassung ist möglich bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen.
Wer prüft die Angemessenheit der Änderungen?
Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn Leistungen gekürzt werden?
Ja. Vermindert der Versicherer die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 17 Teil I Absatz 4.
Wann werden die Änderungen wirksam?
Anpassungen nach Teil I Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und Gründe folgt. Der Ersatz einer für unwirksam erklärten Bestimmung wird zwei Wochen nach Mitteilung der neuen Regelung und Gründe Vertragsbestandteil.
Was passiert bei einem anderen Pflegebedürftigkeitsbegriff?
Ergänzend zu Teil I Absatz 1 können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angepasst werden, wenn sich durch Inkrafttreten eines Gesetzes die Versicherungsleistungen wegen eines anderen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändern.