In der Pflegezusatzversicherung der ARAG wird der Grad der Pflegebedürftigkeit mit einem pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument ermittelt. Sechs gewichtete Module, fünf Punktbereiche und feste Gesamtpunktgrenzen bestimmen, in welchen der fünf Pflegegrade eine Person eingestuft wird – mit Sonderregeln für Kinder.
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Aufbau des Begutachtungsinstruments:
Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dar.
Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert.
Die Summen der Punkte werden wie folgt bezeichnet:
- Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und
- Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet.
Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
- Mobilität mit 10 Prozent,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
- Selbstversorgung mit 40 Prozent,
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Ermittlung des Pflegegrades:
Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden.
Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Besondere Bedarfskonstellationen:
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
Berücksichtigung weiterer Kriterien:
Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Pflegebedürftige Kinder:
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
- ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
Was bedeutet das konkret?
Um den Pflegegrad festzustellen, prüfen Gutachter sechs Lebensbereiche (Module) und vergeben Punkte je nach Schwere der Einschränkungen. Diese Punkte werden unterschiedlich gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl zusammengerechnet. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher der Pflegegrad. Für Kinder gilt ein Vergleich mit gleichaltrigen Kindern, und für Kinder bis 18 Monate gibt es eine eigene Einstufung.
Häufige Fragen
Wie viele Pflegegrade gibt es?
Es gibt fünf Pflegegrade – vom Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen bis zum Pflegegrad 5 bei schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Welche Module fließen in die Begutachtung ein und wie werden sie gewichtet?
Berücksichtigt werden Mobilität (10 Prozent), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen (15 Prozent), Selbstversorgung (40 Prozent), Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent) sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent).
Ab wie vielen Gesamtpunkten beginnt Pflegegrad 5?
Pflegegrad 5 wird ab 90 bis 100 Gesamtpunkten zugeordnet. Bei besonderen Bedarfskonstellationen mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 aus pflegefachlichen Gründen auch dann zugeordnet werden, wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Wie wird der Pflegegrad bei Kindern ermittelt?
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zu 18 Monaten gilt eine abweichende Einstufung.
Wie entsteht die Gesamtpunktzahl?
Die in jedem Modul festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem Punktbereich mit gewichteten Punkten zugeordnet. Den Modulen 2 und 3 wird ein gemeinsamer gewichteter Punkt aus dem jeweils höchsten Wert zugeordnet. Die gewichteten Punkte aller Module werden anschließend zu den Gesamtpunkten addiert.