Wer bei der ARAG eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat und hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs wird, kann den Vertrag drei Jahre ruhen lassen. In dieser Zeit entfallen die Beiträge, doch auch Leistungen werden ausgesetzt – hier erfahren Sie, welche Regeln, Fristen und Voraussetzungen dabei gelten.
Teil I
(1) Voraussetzungen für das Ruhen:
Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er den Versicherungsvertrag drei Jahre ruhen lassen. Der Tarif mit Tarifbedingungen kann einen längeren Zeitraum vorsehen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(2) Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Ruhenszeit:
In der Ruhenszeit gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit folgenden Änderungen fort:
- Leistungen des Versicherers werden nicht erbracht; für während der Ruhenszeit eingetretene Versicherungsfälle besteht die Leistungspflicht erst nach Wiederaufleben der Versicherung.
- Es sind keine Beiträge zu zahlen.
- Der Lauf von Fristen und der Wartezeit nach § 5 Teil I wird nicht unterbrochen.
- Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Ende der Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
- Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die ursprüngliche Versicherung wieder in Kraft. Als Beitrag ist der Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter unter Anrechnung der vor der Ruhenszeit aufgebauten Alterungsrückstellungen zu zahlen.
- In Abweichung zu § 1 Teil I Absatz 1 ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage während des Ruhens keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Wer in eine finanzielle Notlage gerät und deshalb als hilfebedürftig gilt – oder allein durch den Beitrag hilfebedürftig würde –, muss die Pflegezusatzversicherung nicht sofort kündigen. Der Vertrag kann für einen begrenzten Zeitraum ruhen. In dieser Phase sind keine Beiträge fällig, im Gegenzug ruhen aber auch die Leistungen. Endet die Notlage, lebt der Vertrag wieder auf. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie lange kann der Vertrag ruhen?
Der Versicherungsvertrag kann drei Jahre ruhen. Der Tarif mit Tarifbedingungen kann einen längeren Zeitraum vorsehen.
Wie weise ich die Hilfebedürftigkeit nach?
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
Muss ich während der Ruhenszeit Beiträge zahlen?
Nein, in der Ruhenszeit sind keine Beiträge zu zahlen. Im Gegenzug werden keine Leistungen erbracht.
Was passiert nach dem Ende der Ruhenszeit?
Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt die ursprüngliche Versicherung wieder in Kraft. Als Beitrag ist der Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter unter Anrechnung der vor der Ruhenszeit aufgebauten Alterungsrückstellungen zu zahlen.
Was gilt für Versicherungsfälle während der Ruhenszeit?
Für während der Ruhenszeit eingetretene Versicherungsfälle besteht die Leistungspflicht erst nach Wiederaufleben der Versicherung.