Wer die Pflegezusatzversicherung der ARAG als Anwartschaft fortsetzen möchte, findet hier die Regeln: vom Mindestbeitrag über die dreimonatige Antragsfrist bis zum Wiederaufleben des Versicherungsschutzes und der Anrechnung von Wartezeiten und Alterungsrückstellungen.
Teil I
(1) Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Regelungen der §§ 1 Teil I bis 25 Teil I, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.
(2) Während der Anwartschaftsversicherung darf der Beitrag den Mindestbeitrag von 15 Euro (vgl. § 9 Teil I Absatz 1 Satz 3) unterschreiten. Eine Stundung gemäß § 9 Teil I Absatz 1 Satz 4 erfolgt nicht. Ein Antrag auf Zulage wird für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung nicht gestellt.
(3) Fortsetzung als Anwartschaft: Die beendete Versicherung wird auf Antrag des Versicherungsnehmers als Anwartschaft fortgesetzt, wenn die Versicherungsfähigkeit endet, weil
- der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI (siehe Anhang) in den Fällen des § 19 Teil I Absatz 3 Satz 2 entfällt, oder
- die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet (vgl. § 1 Teil I Absatz 1).
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
(4) In Abweichung zu § 1 Teil I Absatz 1 sind in der Anwartschaftsversicherung auch Personen versicherungsfähig, die keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben.
(5) Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, die Versicherung in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Beitrag nach Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter unter Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen.
(6) Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang).
(7) Bei einer Änderung der Beiträge in der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung gemäß § 11 Teil I werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt.
(8) Leistungen während der Anwartschaft:
- Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
- Während der Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt.
- Zeiten einer Anwartschaft werden auf die Wartezeit nach § 5 Teil I angerechnet.
(9) Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen. Die Versicherung wird in diesen Fällen rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung fortgeführt.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Die Anwartschaft ist eine Art „Ruhemodus“ für die Pflegezusatzversicherung: Wenn die Voraussetzungen für die geförderte Versicherung vorübergehend wegfallen, kann der Vertrag als Anwartschaft weitergeführt werden. Man zahlt weiterhin monatlich einen Beitrag, erhält in dieser Zeit aber keine Leistungen. Dafür bleiben die bereits zurückgelegten Zeiten und die Alterungsrückstellungen erhalten, sodass die Versicherung später wieder aufleben kann. Der Antrag auf Fortsetzung als Anwartschaft muss rechtzeitig gestellt werden.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Fortsetzung als Anwartschaft beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
Gibt es während der Anwartschaft Leistungen?
Nein. Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Während der Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt.
Muss ich während der Anwartschaft Beiträge zahlen?
Ja. Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag darf dabei den Mindestbeitrag von 15 Euro unterschreiten.
Werden die Anwartschaftszeiten später angerechnet?
Ja. Zeiten einer Anwartschaft werden auf die Wartezeit nach § 5 Teil I angerechnet. Beim Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich der Beitrag nach dem erreichten Alter unter Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen.
Besteht in der Anwartschaft Anspruch auf die Pflegevorsorgezulage?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI, und für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung wird kein Antrag auf Zulage gestellt.