In der Pflegezusatzversicherung der ARAG rechnet die Wartezeit ab Versicherungsbeginn und beträgt grundsätzlich fünf Jahre, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit nach Vertragsabschluss entfällt die Wartezeit vollständig.
Teil I
- Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
- Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
- Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Abweichend von Teil I Absatz 2 entfällt die Wartezeit bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit, sofern sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Wartezeit ist der Zeitraum ab Versicherungsbeginn, der zunächst verstreichen muss. In der Regel dauert sie fünf Jahre, kann aber kürzer vereinbart sein. Wird eine bestehende Versicherung erweitert, gilt die Wartezeit für den neu hinzukommenden Teil des Schutzes. Kommt es hingegen durch einen Unfall nach Vertragsabschluss zur Pflegebedürftigkeit, greift der Schutz ohne Wartezeit.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
Was gilt bei Vertragsänderungen?
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Entfällt die Wartezeit bei einem Unfall?
Ja. Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit entfällt die Wartezeit, sofern sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat.