In der Pflegezusatzversicherung der ARAG fließen Überschüsse ausschließlich den Versicherungsnehmern zugute – etwa als Limitierung von Beitragsanstiegen, Anrechnung auf den Beitrag, Leistungserhöhung oder Zuführung zur Alterungsrückstellung. Erfahren Sie, wie diese erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet und verwendet wird.
Teil I
(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wird aus dem Abrechnungsverband der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gebildet, welche ausschließlich den Versicherungsnehmern zugutekommt.
Dies kann in folgender Form geschehen:
- a) Limitierung von Beitragsanstiegen bei Beitragsanpassungen,
- b) Anrechnung auf den Beitrag,
- c) Erhöhung der Leistung oder
- d) Zuführung zur Alterungsrückstellung, wobei diese Beträge ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen oder eines Teils der Mehrbeiträge zu verwenden sind, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrbeiträge nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
(2) Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Was bedeutet das konkret?
Erwirtschaftet die Versicherung Überschüsse, werden diese in einer Rückstellung gesammelt und kommen allein den Versicherten zugute. Die Mittel können dazu dienen, Beitragssteigerungen zu begrenzen, den Beitrag zu senken, die Leistung zu erhöhen oder die Alterungsrückstellung aufzustocken. Im höheren Alter helfen sie so, Mehrbeiträge abzufedern. Über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung wacht ein unabhängiger Treuhänder.
Häufige Fragen
Wem kommt die Überschussbeteiligung zugute?
Die Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung kommt ausschließlich den Versicherungsnehmern zugute.
In welchen Formen können die Überschüsse verwendet werden?
Möglich sind die Limitierung von Beitragsanstiegen bei Beitragsanpassungen, die Anrechnung auf den Beitrag, die Erhöhung der Leistung oder die Zuführung zur Alterungsrückstellung.
Was passiert mit den Beträgen der Alterungsrückstellung ab dem 65. Lebensjahr?
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten werden diese Beträge zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen oder eines Teils der Mehrbeiträge verwendet, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung nicht ausreichen.
Was geschieht mit nicht verbrauchten Beträgen?
Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
Wer entscheidet über Form und Zeitpunkt der Verwendung?
Die Form und der Zeitpunkt der Verwendung erfolgt nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.