In der Pflegezusatzversicherung der ARAG bestätigen Versicherte bei Vertragsabschluss ihre Versicherungsfähigkeit und müssen jede Änderung, die zu deren Wegfall führt – etwa das Ende der gesetzlichen Pflegeversicherung – unverzüglich anzeigen. Hier erfahren Sie, welche Mitwirkungspflichten in Textform gelten.
Teil I
(1) Bei Abschluss des Vertrags hat der Versicherte zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach § 1 Teil I vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist.
(2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Wer die Pflegezusatzversicherung abschließt, bestätigt zu Beginn, dass er die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt – in der Regel schriftlich in Textform. Ändert sich später etwas, wodurch diese Versicherungsfähigkeit entfällt, muss der Versicherte den Versicherer ohne schuldhaftes Zögern darüber informieren. Als Beispiel wird das Ende der gesetzlichen Pflegeversicherung genannt.
Häufige Fragen
Was muss ich bei Vertragsabschluss bestätigen?
Bei Abschluss des Vertrags müssen Sie bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach § 1 Teil I vorliegen.
In welcher Form erfolgt die Bestätigung?
Die Bestätigung erfolgt in Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist.
Was muss ich melden, wenn sich meine Verhältnisse ändern?
Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, sofern keine erleichterte Form vereinbart wurde. Dazu gehört insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Zählt das Ende der gesetzlichen Pflegeversicherung zu den meldepflichtigen Änderungen?
Ja, das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ausdrücklich als eine Änderung genannt, die zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt und daher unverzüglich anzuzeigen ist.