In der Pflegezusatzversicherung der ARAG regelt der Versicherer klar, wie er den Versicherungsnehmer über die Zulagenummer der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung sowie über einen fehlenden Zulagenanspruch informiert – jeweils mit Fristen und Hinweisen auf die bestehenden Rechte.
Teil I
(1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Zulagenummer für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherers gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 SGB XI (siehe Anhang), teilt der Versicherer diese Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
(2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die Rechte nach § 25. Teil I Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer hält Sie über die für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung wichtigen Punkte auf dem Laufenden. Erhält er von der zuständigen zentralen Stelle eine Zulagenummer, gibt er diese in Textform an Sie weiter – diese Information gilt zugleich für alle mitversicherten Personen. Wird für eine versicherte Person kein Zulagenanspruch festgestellt, meldet sich der Versicherer innerhalb einer festgelegten Frist und weist dabei auf die bestehenden Rechte hin.
Häufige Fragen
Wie erfahre ich meine Zulagenummer?
Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI die Zulagenummer auf Antrag des Versicherers, teilt der Versicherer Ihnen diese Zulagenummer in Textform mit.
Müssen mitversicherte Personen gesondert informiert werden?
Nein. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Was passiert, wenn kein Anspruch auf Zulage besteht?
Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die Rechte nach § 25.
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Information über einen fehlenden Zulagenanspruch?
Der Versicherer informiert innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes.