In der Pflegezusatzversicherung der ARAG verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht, während die gesetzlichen Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht bestehen bleiben. Erfahren Sie hier, wie eine Kündigung auch auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden kann und welche Regelung dabei entsprechend gilt.
Teil I
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Teil I Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann den Vertrag von sich aus nicht regulär kündigen, da er auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Bei außerordentlichen Gründen bleiben die gesetzlichen Regelungen jedoch weiterhin anwendbar. Eine solche Kündigung muss nicht den gesamten Vertrag betreffen, sondern kann sich auch nur auf einzelne versicherte Personen richten.
Häufige Fragen
Kann die ARAG die Pflegezusatzversicherung ordentlich kündigen?
Nein. Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Gilt der Verzicht auch für das außerordentliche Kündigungsrecht?
Nein. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Muss eine Kündigung immer den gesamten Vertrag betreffen?
Nein. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Welche Regelung gilt bei einer Kündigung durch den Versicherer?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 17 Teil I Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.