In der Pflegezusatzversicherung der ARAG endet das Versicherungsverhältnis unter anderem mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person, beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei einem Umzug in einen Staat außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Erfahren Sie, welche Fristen und Fortsetzungsrechte dabei gelten.
Teil I
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(3) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der in § 1 Teil I Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis abweichend von Satz 1 bestehen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nach § 2 b Teil I Absatz 2 Satz 2 nachweist, dass der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde.
(4) Die §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) sowie § 9 Teil I Absatz 4 bleiben unberührt.
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Sonstige Bestimmungen
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Neben Kündigung und Ablauf gibt es weitere Gründe, aus denen ein Pflegezusatzvertrag endet. Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag innerhalb von zwei Monaten mit einem neuen Versicherungsnehmer fortsetzen. Stirbt eine versicherte Person, endet für sie der Schutz. Auch der Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder ein dauerhafter Umzug außerhalb von EU und EWR können das Versicherungsverhältnis beenden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Formulierungen der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, es unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Was gilt beim Tod einer versicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Endet der Vertrag bei einem Umzug ins Ausland?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis. Ausgenommen ist der Fall, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Was passiert, wenn die Versicherungsfähigkeit entfällt?
Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der in § 1 Teil I Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Abweichend davon kann der Vertrag bestehen bleiben, wenn kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage besteht, weil die zentrale Stelle sie einem anderen Vertrag zugeteilt hat, und der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nachweist, dass der andere Vertrag aufgehoben und der Antrag auf Zulage storniert wurde.