Die Pflegezusatzversicherung der ARAG steht Personen offen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind und für den Vertrag eine Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI erhalten. Wer bereits Pflegeleistungen bezieht oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von der Versicherungsfähigkeit ausgenommen.
Teil I
(1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) versichert sind und
- für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Teil I Absatz 2 Nr. 6, 24 Teil I und 26 Teil I Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsfähigkeit legt fest, wer diese Pflegezusatzversicherung überhaupt abschließen kann. Grundvoraussetzung ist eine bestehende gesetzliche Pflegeversicherung sowie eine Pflegevorsorgezulage für diesen Vertrag. Menschen, die schon Pflegeleistungen erhalten oder erhalten haben, sowie Minderjährige gehören nicht zum versicherungsfähigen Personenkreis.
Häufige Fragen
Wer kann die Pflegezusatzversicherung abschließen?
Versicherungsfähig sind Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) versichert sind und für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI erhalten.
Gibt es eine Altersgrenze?
Ja. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht versicherungsfähig.
Kann ich abschließen, wenn ich bereits Pflegeleistungen beziehe?
Nein. Nicht versicherungsfähig sind Personen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.
Was ist die Pflegevorsorgezulage?
Für diesen Vertrag muss eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) bezogen werden. Sie ist eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit.