In der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt folgendes für Versicherungsfähigkeit:
Teil I
(1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die
· in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) versichert sind und
· für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Teil I Absatz 2 Nr. 6, 24 Teil I und 26 Teil I Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
· vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten PflegePflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder
· das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dokumentversion: 2022.01
Teil I
(1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die
· in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) versichert sind und
· für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Teil I Absatz 2 Nr. 6, 24 Teil I und 26 Teil I Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
· vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten PflegePflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder
· das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dokumentversion: 2022.01