Die Pflegezusatzversicherung der ARAG zahlt im Versicherungsfall ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld, sobald Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI festgestellt ist – hier erfahren Sie, wann der Versicherungsfall beginnt und endet, welche Unterlagen den Umfang bestimmen und unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung möglich ist.
Teil I
(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld.
(2) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI (siehe Anhang) ist.
(3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI (siehe Anhang); bei Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private Pflege-Pflichtversicherung besteht. Der Versicherungsfall endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI (siehe Anhang) mehr vorliegt.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus:
- dem Versicherungsschein
- ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)
- den gesetzlichen Vorschriften
(5) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung nur in eine andere mit einer Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) förderfähige Versicherung bei dem gleichen Versicherer verlangen. Die erworbenen Rechte bleiben bei der Umwandlung erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschaftsversicherung und ruhender Versicherung solange nicht, wie der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt Ihnen im Pflegefall eine vereinbarte Geldleistung – wahlweise pro Monat oder pro Tag. Ausschlaggebend ist, dass eine Pflegebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne festgestellt wird; mit dieser Feststellung startet der Leistungsanspruch, und er endet wieder, sobald keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. Was genau versichert ist, lesen Sie in Ihrem Versicherungsschein und den zugehörigen Bedingungen. Ein Wechsel des Vertrags ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und beim selben Versicherer möglich.
Häufige Fragen
Welche Leistung erhalte ich im Versicherungsfall?
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld.
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist.
Wann beginnt und endet der Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI. Bei Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private Pflege-Pflichtversicherung besteht. Der Versicherungsfall endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI mehr vorliegt.
Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes?
Der Umfang ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Kann ich die Versicherung in einen anderen Vertrag umwandeln?
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung nur in eine andere, mit einer Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI förderfähige Versicherung beim gleichen Versicherer verlangen. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten und die Alterungsrückstellung wird angerechnet. Bei Anwartschaftsversicherung und ruhender Versicherung besteht der Anspruch nicht, solange der Anwartschafts- bzw. Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten in eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden.
Dokumentversion: 2022.01