Bei einer Pflegezusatzversicherung der ARAG kann der Versicherer bei einer Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei werden, zusätzliche Aufwendungen ersetzt verlangen und die Kenntnis der versicherten Person dem Versicherungsnehmer gleichstellen.
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 14 Teil I genannte Obliegenheit verletzt wird.
(2) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Wer bestimmte Pflichten aus dem Vertrag nicht einhält, riskiert Nachteile beim Leistungsanspruch. Der Versicherer kann seine Leistung ganz oder teilweise verweigern und zusätzlich entstandene Kosten ersetzt verlangen. Dabei wird das Verhalten der versicherten Person dem des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I?
Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann der Versicherer zusätzliche Kosten geltend machen?
Ja. Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Teil I zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer dafür Ersatz verlangen.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Wo sind die Einschränkungen zur Leistungsfreiheit geregelt?
Die maßgeblichen Einschränkungen sind in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrieben.