In der Pflegezusatzversicherung der ARAG kann der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht ist die Aufrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins ausgeschlossen.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Ende der Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Sie dürfen eigene Ansprüche nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen, wenn diese Ansprüche entweder unbestritten sind oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden. Bei Forderungen, die sich auf die Beitragszahlung beziehen, ist eine solche Verrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins nicht möglich. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann ich gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Sie können nur aufrechnen, soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht aufrechnen?
Nein. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was bedeutet „rechtskräftig festgestellt“ in diesem Zusammenhang?
Es bedeutet, dass die Gegenforderung entweder unbestritten ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde – nur dann ist eine Aufrechnung zulässig.