In der Pflegezusatzversicherung der ARAG richten sich Art und Höhe der Leistungen nach dem vereinbarten Tarif: Das Pflegemonatsgeld beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro, bei den Pflegegraden 1 bis 4 gestaffelt zwischen 10 und 40 Prozent. Gezahlt wird, sobald der Versicherungsfall festgestellt ist und Leistungen der Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 bezogen werden.
Teil I
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen:
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Das Pflegemonatsgeld beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro.
Bezogen auf das Pflegemonatsgeld des Pflegegrads 5 beträgt das Pflegemonatsgeld mindestens:
- bei Pflegegrad 1 mindestens 10 Prozent
- bei Pflegegrad 2 mindestens 20 Prozent
- bei Pflegegrad 3 mindestens 30 Prozent
- bei Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent
Wird ein Pflegetagegeld vereinbart, darf die Summe der monatlich erbrachten Tagegelder die vorgenannten Beträge nicht unterschreiten.
(2) Voraussetzungen für die Zahlung:
Das vereinbarte Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird gezahlt, wenn der Versicherungsfall nach § 3 Teil I Absatz 3 festgestellt wurde und die versicherte Person für diesen Versicherungsfall Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI (siehe Anhang) oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung bezieht.
Davon abweichend besteht die Leistungspflicht auch dann, wenn die Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ruht.
Für die Zuordnung einer versicherten Person zu einem der Pflegegrade 1 bis 5 sind die Feststellungen nach § 3 Teil I Absatz 3 verbindlich.
(3) Anzeige von Änderungen:
Von der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellte pflegegradrelevante Änderungen der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI (siehe Anhang) sind dem Versicherer anzuzeigen.
(4) Obergrenze der Leistungen:
Die Versicherungsleistungen dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höhe der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist zulässig.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Auszahlung hängt vom gewählten Tarif und vom festgestellten Pflegegrad ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt die Leistung aus – bei Pflegegrad 5 wird der volle Betrag gezahlt, bei niedrigeren Pflegegraden ein gestaffelter Anteil davon. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Versicherungsfall festgestellt ist und die versicherte Person Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung erhält. Änderungen des Pflegegrads sollten dem Versicherer gemeldet werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pflegemonatsgeld bei Pflegegrad 5?
Das Pflegemonatsgeld beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Wie sind die Leistungen bei den Pflegegraden 1 bis 4 gestaffelt?
Bezogen auf das Pflegemonatsgeld des Pflegegrads 5 beträgt es bei Pflegegrad 1 mindestens 10 Prozent, bei Pflegegrad 2 mindestens 20 Prozent, bei Pflegegrad 3 mindestens 30 Prozent und bei Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent.
Wann wird das vereinbarte Pflegegeld gezahlt?
Es wird gezahlt, wenn der Versicherungsfall festgestellt wurde und die versicherte Person für diesen Versicherungsfall Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI oder nach den entsprechenden Bedingungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung bezieht. Die Leistungspflicht besteht auch, wenn die Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI ruht.
Muss ich eine Änderung meines Pflegegrads melden?
Ja. Von der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellte pflegegradrelevante Änderungen der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI sind dem Versicherer anzuzeigen.
Gibt es eine Obergrenze für die Versicherungsleistungen?
Ja. Die Versicherungsleistungen dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höhe der Leistungen nach dem SGB XI nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist zulässig.