In der Pflegezusatzversicherung der ARAG müssen der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht erforderlich ist – auch gegenüber einem Beauftragten des Versicherers.
Teil I
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 7 Teil I Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Dokumentversion: 2022.01
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer prüfen kann, ob und in welchem Umfang er leisten muss, müssen der Versicherungsnehmer und die empfangsberechtigte versicherte Person die dafür nötigen Auskünfte geben, wenn der Versicherer danach fragt. Diese Auskünfte können auch an eine vom Versicherer beauftragte Person gerichtet werden.
Häufige Fragen
Wer muss die Auskünfte erteilen?
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 7 Teil I Absatz 5).
Welche Auskünfte sind zu erteilen?
Auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
Muss ich Auskünfte auch gegenüber Dritten erteilen?
Ja, die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Wann müssen die Auskünfte erteilt werden?
Auf Verlangen des Versicherers.