In der Pflegezusatzversicherung der ARAG können Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist kündigen – erfahren Sie, welche Sonderrechte bei Hilfebedürftigkeit, Beitragserhöhung, Leistungsminderung und beim Fortsetzungsrecht der versicherten Personen gelten.
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Eintritts kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Für den Fall der Vereinbarung einer Ruhenszeit nach § 23 Teil I beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, wenn Hilfebedürftigkeit weiter vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 11 Teil I oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 22 Teil I Absatz 1, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(6) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(7) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Teil II
(1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn möglich. Danach kann das Versicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Vertragsänderungen, gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie Ihre Pflegezusatzversicherung grundsätzlich zum Ende eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist beenden, wobei eine Erstlaufzeit zu beachten ist. In besonderen Situationen – etwa bei Hilfebedürftigkeit, einer Beitragserhöhung, einer Leistungsminderung oder einer altersbedingten Beitragsänderung – bestehen zusätzliche Sonderkündigungsrechte. Die Kündigung lässt sich auch auf einzelne versicherte Personen beschränken, und diese haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Vertrag fortzusetzen.
Häufige Fragen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich die Pflegezusatzversicherung kündigen?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren beziehungsweise zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung sofort kündigen?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung oder einer Leistungsminderung können Sie hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Welche Regelung gilt bei Hilfebedürftigkeit?
Sind Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würden Sie allein durch die Beitragszahlung hilfebedürftig, können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zu deren Eintritt kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen.
Kann ich die Kündigung auf einzelne Personen beschränken?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Kündigen Sie insgesamt oder für einzelne Personen, haben die betroffenen versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die entsprechende Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben.