Bei der Privathaftpflichtversicherung der ARAG ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung – und die ARAG kann zurücktreten oder leistungsfrei sein.
3.1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2. Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3.3. Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zügig nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn bezahlt werden. Bezahlen Sie nicht rechtzeitig, startet der Schutz erst, wenn Sie die Zahlung veranlasst haben. Kommt es zu einem Zahlungsverzug, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Schaden nicht leisten. Haben Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten, greifen diese Folgen nicht.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten oder einmaligen Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Ja, wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wann ist der Versicherer bei Zahlungsverzug leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Dokumentversion: 2021.11