Wer in der Privathaftpflichtversicherung der ARAG einen Schadensersatzanspruch aus der Forderungsausfalldeckung gerichtlich durchsetzen will, erfährt hier, wann subsidiärer Schadensersatz-Rechtsschutz greift, ab welchem Zeitpunkt Anspruch besteht und in welchen Ländern der Schutz gilt.
1.1 Subsidiäre Deckung (A4-1.4):
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach 2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung A4-1.4).
Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
1.2 Beginn des Rechtsschutzes:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
1.3 Räumlicher Geltungsbereich:
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen erfüllt ist:
- in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Land Europas, und
- ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Kann ein berechtigter Schadensersatzanspruch, der über die Forderungsausfalldeckung abgesichert ist, nicht von einer anderen Rechtsschutzversicherung übernommen werden, springt der Schadensersatz-Rechtsschutz der ARAG ergänzend ein. Der Schutz greift ab dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat, und gilt in Deutschland sowie in weiteren europäischen Ländern. Ansprüche, die auf einer Vertragsverletzung oder auf Rechten an Grundstücken und Gebäuden beruhen, sind hiervon ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann leistet die ARAG Schadensersatz-Rechtsschutz?
Wenn die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach 2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Die ARAG SE leistet dann als subsidiäre Deckung (A4-1.4).
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Ab wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz?
Der Anspruch besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
In welchen Ländern gilt der Rechtsschutz?
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.