Für die Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, welche Zeiträume bei einem angemeldeten Anspruch nicht mitzählen und welche gesetzlichen Regeln ergänzend gelten, ist hier übersichtlich zusammengefasst.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend gemacht werden. Diese beträgt drei Jahre und wird erst ab dem Ende des Jahres gezählt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben. Melden Sie einen Anspruch an, pausiert die Frist quasi für die Zeit, bis Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was gilt für die Fristberechnung, wenn ein Anspruch angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.