Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Privathaftpflichtversicherung der ARAG steht dem Versicherer nur der Beitragsanteil für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestand. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse auf Beitrag und Geschäftsgebühr auswirken, ist hier im Detail geregelt.
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruf:
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
6.2.2 Rücktritt:
Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Anfechtung:
Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
6.2.5 Fehlendes versichertes Interesse:
Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangten.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie den Beitrag grundsätzlich nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich versichert waren. Bei einem Widerruf innerhalb der Frist bekommen Sie den Beitrag für die Zeit danach zurück. Bei Rücktritt oder Anfechtung darf der Versicherer den Beitrag bis zum Zugang der jeweiligen Erklärung behalten. Fehlt das versicherte Interesse oder fällt es weg, gelten eigene Regeln – teils inklusive einer angemessenen Geschäftsgebühr. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wie wirkt sich ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen auf den Beitrag aus?
Der Versicherer erstattet nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge – vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß in der Widerrufsbelehrung informiert und Sie haben dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt. Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, ist zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag zu erstatten – nicht jedoch, wenn Sie Leistungen in Anspruch genommen haben.
Was gilt bei Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer?
Beim Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht?
Nein, in diesem Fall sind Sie nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht dann der Beitrag bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.
Inhalte aus: Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung, Dokumentversion: 2021.11