In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform an die Hauptverwaltung oder die zuständige Stelle zu richten. Zudem regelt der Beitrag, welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung oder die Verlegung der gewerblichen Niederlassung nicht mitgeteilt wird.
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Textform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift eines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung 2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer sollten schriftlich – etwa per E-Mail, Fax oder Brief – an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wichtig ist außerdem, Änderungen der eigenen Anschrift oder des Namens zeitnah mitzuteilen. Geschieht das nicht, kann eine Nachricht des Versicherers per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse als zugestellt gelten. Für gewerbliche Anschriften gilt bei einem Umzug des Betriebs dasselbe.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahmen bestehen, soweit gesetzlich Textform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag, wenn die Niederlassung verlegt wird?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift eines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige der Anschriftenänderung (2.2) entsprechend Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11