In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – auch mit Blick auf US-Sanktionen gegen den Iran.
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Betroffen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU oder Deutschlands. Zusätzlich können auch US-Sanktionen gegen den Iran eine Rolle spielen, sofern europäisches oder deutsches Recht dem nicht entgegensteht. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann greift die Embargobestimmung?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Regelung auch für US-Sanktionen?
Ja. Sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie – im Hinblick auf den Iran – der Vereinigten Staaten von Amerika.
Beeinflusst diese Bestimmung die übrigen Vertragsregelungen?
Die Bestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine entgegenstehenden Sanktionen bzw. Embargos vorliegen.