In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gelten klare Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls: Sie müssen gefahrdrohende Umstände beseitigen, Schäden abwenden, Versicherungsfälle fristgerecht melden und bei der Schadenregulierung mitwirken. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungskürzung.
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen:
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens:
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2.2.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich:
- (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
- (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach 2.1 oder 2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Abschnitt A4: Weitere Regelungen, Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen. Vor einem Schaden sollen Sie erkennbare Gefahren beseitigen, wenn wir Sie dazu auffordern. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn möglichst gering halten, uns zeitnah informieren und bei der Aufklärung mithelfen. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann das je nach Verschulden zur Kündigung des Vertrags oder zu einer Kürzung bzw. Streichung der Leistung führen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dürfen wir die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen.
Was gilt, wenn gegen mich ein Haftpflichtanspruch vor Gericht geltend gemacht wird?
Sie überlassen uns die Führung des Verfahrens. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn mich keine Schuld trifft?
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung weder für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.