Bei der Privathaftpflichtversicherung der ARAG richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, ob Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer beziehungsweise den Versicherungsvermittler oder gegen Sie als Versicherungsnehmer erhoben werden. Maßgeblich sind dabei Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
5.1 Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung einen der folgenden Orte haben:
- Ihren Sitz
- den Sitz Ihrer Niederlassung
- Ihren Wohnsitz
- in Ermangelung eines solchen: Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
5.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz. Fehlt ein solcher, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Dabei kommt es darauf an, wer klagt und gegen wen: Bei Klagen gegen den Versicherer oder den Vermittler kommen deren Sitz sowie Ihr eigener Wohnort in Betracht, bei Klagen gegen Sie richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnort. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherer oder Vermittler zuständig?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen mich zuständig?
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz. Fehlt ein solcher, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen Sie nach dem Sitz des Versicherers oder dessen für den Vertrag zuständiger Niederlassung.
Woran orientiert sich die gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich?
Sie orientiert sich an Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt – je nachdem, ob die Klage gegen den Versicherer beziehungsweise den Versicherungsvermittler oder gegen Sie gerichtet ist.
Dokumentversion: 2021.11